Bei gewerblichen Mietschuldnern kann bereits eine Woche nach Androhung der Versteigerung verwertet werden. Sicherungsübereignungen müssen gegenüber dem Gläubiger urkundlich belegt werden. Für Laden- oder Büroeinrichtungen, Warenlager, Maschinen oder sonstigen Gegenständen lassen sich auf dem Wege der Versteigerung oft noch beachtliche Beträge erwirtschaften.
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