Eine Vermieterpfandrechtsverwertung ist ein so genannter hoheitlicher Akt. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist zur Pfandrechtsverwertung berechtigt (Legaldefinition nach § 383 BGB). Der Gesetzgeber hat die Durchführung auf diesem Wege vorgesehen: 1. Damit der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsguts auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann sowie dass seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden. 2. Damit bei öffentlichen Versteigerungen gutgläubig Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erworben werden kann. Nach § 935 BGB sind alle Sachen, die im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wurden, immer gutgläubig erworben. Das schützt den Vermieter vor Regressforderungen von Seiten der Käufer.
3. Weil der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer darauf vereidigt ist, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch zu erfüllen.
Hinweis: Nach § 562 b BGB hat der Vermieter ein gesetzliches Selbsthilferecht, wonach ihm auch Gewaltanwendung zur Verhinderung der Entfernung der dem Pfandrecht unterliegen–den Gegenstände zusteht. Dies ist insbesondere bei Fahrzeugen in ebenfalls vermieteten Garagen oder Stellplätzen von Bedeutung.
Risiko Selbstjustiz
Mietschuldner können meistens belegen, dass sie über kein Vermögen mehr verfügen und können deshalb über Prozesskostenhilfe den Klageweg gegen nicht-gesetzeskonforme Räumung beschreiten. Selbstjustiz bei der Räumung kann erhebliche Schadensersatzforderungen und unter Umständen strafrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im Zeitalter des Internets ist es für Mietschuldner einfach, sich kostenlos über ihre Rechte zu informieren.
Vor einer eigenmächtigen Vorgehensweise sei ausdrücklich gewarnt. Der BGH hat in seinem Urteil vom BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 45/09 [197 KB]
das der Vermieter schuldensunabhängig bei der "kalten Räumung" für entstandene Schäden haftet.
