Für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen nach bestimmten Vorschriften des BGB und HGB für Pfand- und Notverkäufe stehen öffentliche bestellte und vereidigte Versteigerer für die Durchführung zur Verfügung. Weil der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes keinen Einfluss auf Preis und Mindestgebot nehmen kann, werden sie benötigt. Dieser muss sich auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Versteigerers verlassen können.
Siehe auch:
§ 34 b Versteigerergewerbe
Abs. 5 Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden
Siehe auch Auszug aus dem Merkblatt der IHK Bayern München:
5. ÖFFENTLICHE BESTELLUNG BESONDERS SACHKUNDIGER VERSTEIGERER
Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen (Legaldefinition in § 383 Bürgerliches Gesetzbuch),
die z.B. für Pfandverkäufe gesetzlich vorgeschrieben ist, ist neben den für den
Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollziehern oder zur Versteigerung befugten anderen
Beamten, den öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten. Sinn und Zweck dieser Regelung
liegt darin, für die Durchführung solcher Versteigerungen besonders sachkundige
und vertrauenswürdige Versteigerer zur Verfügung zu haben, da diese Versteigerungen
zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden, so dass der jeweilige Eigentümer
des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen
kann und sich deshalb darauf verlassen können muss, dass seine Eigentumsinteressen in
besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden. Hinzu kommt, dass bei öffentlichen
Versteigerungen gutgläubig Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erworben
werden kann.
Durch die öffentliche Bestellung gem. § 34 b Abs. 5 GewO wird dem Versteigerer eine
zusätzliche Betätigungsmöglichkeit eröffnet, die Versteigerern mit einer einfachen Erlaubnis
nach § 34 b Abs. 1 GewO verschlossen ist.
Die öffentliche Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder für bestimmte Arten
von Versteigerungen (z.B. Kunst, Maschinen) erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an
Versteigerungsleistungen besteht. Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist bei der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
• Natürliche Person: Anders als bei der einfachen Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1
GewO ist die öffentliche Bestellung gem. § 34 b Abs. 5 GewO natürlichen Personen
vorbehalten.
• Versteigerererlaubnis: Der Antragsteller muss im Besitz einer einfachen Versteigerererlaubnis
gem. § 34 b Abs. 1 GewO sein.
• Besondere Sachkunde: Das Erfordernis der besonderen Sachkunde besagt,
dass der Antragsteller durch fundiertes, erheblich über dem Durchschnitt liegendes
Fachwissen und große Berufserfahrung aus dem Kreis der übrigen Versteigerer
herausragen muss. Das fundierte Fachwissen muss sich auf sämtliche
das Versteigerungsgewerbe betreffende Vorschriften der Gewerbeordnung, der
Versteigererverordnung, die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Handelsgesetzbuchs, des GmbH-Gesetzes und anderer Gesetze,
in denen die öffentliche Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschriften
vorgesehen ist, beziehen und im Vergleich mit anderen Versteigerern überdurchschnittlich
sein. Daneben sind einschlägige Waren- und Branchenkenntnisse,
insbesondere bei einer Bestellung für bestimmte Versteigerungsarten,
erforderlich. Berufserfahrenheit bedeutet, dass der Antragsteller bereits
mehrere Jahre als Versteigerer tätig sein muss und pro Jahr mehrere Versteigerungen
durchgeführt haben muss.
• Besondere Vertrauenswürdigkeit: Daneben wird bei öffentlich zu bestellenden
Versteigerern besondere charakterliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
gefordert.
Mit Wirkung zum 22. Mai 2007 wurde § 34 b Abs. 5 GewO geändert. Die Änderung ermöglicht
die öffentliche Bestellung von Angestellten von Versteigerern, sofern sichergestellt
ist, dass die geforderte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit trotz des Angestelltenverhältnisses
gegeben ist. Nach der Gesetzesbegründung soll eine entsprechende
Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers als Nachweis darüber dienen, dass die
Person trotz Angestelltenverhältnis ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllt.
Die Überprüfung der besonderen Sachkunde kann die Bestellungsbehörde einem sachkundigen
Fachgremium, z.B. bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg übertragen.
Der Versteigerer wird darauf vereidigt, dass er seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch
erfüllt.