Berliner Modell
Berliner Modell
Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 (BGH: AZ I ZB 45/05) eröffnet sich – anstatt der zwangsweisen Räumung des Inventars durch den Gerichtsvollzieher –ein schnelleres und kostengünstigeres Verfahren. Der Vermieter kann die Räumungsvollstreckung auf die Herausgabe seines Immobilieneigentums beschränken und sein Vermieterpfandrecht geltend machen. Der Vermieter ist dann gesetzlich verpflichtet, das von ihm in Pfand genommene Inventar entweder 30 Jahre sachgerecht einzulagern und bei Zahlung seiner Forderung an den Mieter herauszugeben. Oder er kann das Inventar durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer öffentlich versteigern lassen.
