Vermieterpfandrechtsverwertung
1. Der Vermieter klagt nur auf Herausgabe seines Immobilieneigentums. 2. Dem privaten Mietschuldner muss 4 Wochen vor der Versteigerung vom Vermieter mitgeteilt worden sein, dass dieser sein Vermieterpfandrecht wahrnimmt; dies kann zusammen mit der Mahnung geschehen. Bei gewerblichen Mietern beträgt die Frist eine Woche. Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht. Es bedarf keines Schuldtitels. Das Vermieterpfandrecht ist nicht davon anhängig, dass ein vollstreckbarer Titel gegen den Mietschuldner vorliegt. Um das gesetzliche Pfandrecht wahrzunehmen, benötigt der Vermieter keinen Rechtsanwalt. Der Verfahrensweg ist kostengünstig und ermöglicht eine zeitnahe Realisierung der Forderung. 3. Der Versteigerer darf laut Versteigererverordnung nur aufgrund eines schriftlichen Auftrags tätig werden. 4. Die Versteigerung muss laut Versteigererverordnung 14 Tage vor Termin beim zuständigen Ordnungsamt und der IHK angezeigt werden. 5. Dem Mietschuldner muss durch den Versteigerer über den anstehenden Versteigerungstermin informiert werden sowie über das Recht, auf die verwertbaren Sachen mitzubieten. |
Ferner wird er aufgefordert, seine nichtpfändbaren Gegenstände nach 811 ZPO nach Terminvereinbarung abzuholen. 6. Die Öffentlichkeit muss mit einer Anzeige in einem geeigneten Medium über die Versteigerung informiert werden. 7. Der Gerichtsvollzieher setzt den Mietschuldner aus dem Mietobjekt, lässt die Schlösser austauschen und übergibt die Immobilie dem Vermieter. 8. Zum anberaumten Termin wird im Rahmen einer öffentlichen Vermieterpfandrechtsversteigerung das im Mietobjekt befindliche Inventar durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer verwertet. Nach § 811 ZPO werden bei privaten Gläubiger nichtpfändbare ausgesondert. 9. Das Inventar wird in der Regel in Gesamtheit mit der Auflage der besenreinen Übergabe versteigert. 10. Falls sich keine Bieter zu diesen Konditionen finden, könnte der Vermieter die Sachen zum symbolischen Preis von einem Euro ersteigern. Das Vermieterpfand geht damit legal in den tatsächlichen Besitz des Vermieters über, und er kann frei verfügen. 11. Falls der Mietschuldner nicht innerhalb von 2 Monaten seine nichtpfändbaren Gegenstände abgeholt hat, können diese dann entsorgt werden |
Disclaimer: Diese Website wurde von DIE AUKTIONSPROFIS Ostermayer & Gold GbR ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Etwaige darin enthaltene Aussagen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten sind weder als Rechts- noch als Steuerberatung anzusehen. Obwohl diese Website mit Sorgfalt erstellt wurde ist nicht auszuschließen, dass sie unvollständig ist oder Fehler enthält. Darüber hinaus weist Ostermayer & Gold GbR darauf hin, dass das Urheberrecht über sämtliche Inhalte bei ihnen liegt.